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Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass das Schießen auf Gegenstände rechtlich nicht verboten sei. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.
Einordnung
Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1
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Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 2
T ist 15 und schlägt die Fensterscheibe eines Polizeigebäudes ein, als er sich zum ersten Mal außerhalb seines Elternhauses bewegt. Bisher wurde er zu Hause unterrichtet und hat von seinen Eltern immer erzählt bekommen, dass kein Schutz für Gegenstände der Polizei bestehe. T hatte bisher keinen Anlass das zu hinterfragen. Er geht davon aus, dass kein solches Verbot besteht.

Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – individuelle Bewertung
T ist langjährige Partnerin einer anerkannten Sozietät. Sie vertritt dabei in strafbarer Weise in einer überaus komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Sie hat das Vorgehen selbst umfangreich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei legal.