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Weite Auslegung des Schutzbereichs (Grundfall: z.B. Reiten im Walde)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der Berliner Senat erlässt eine Regelung, nach der Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten sein soll. Skaterin S fühlt sich in ihren Grundrechten beeinträchtigt.
Einordnung
Der Berliner Senat erlässt eine Regelung, nach der Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten sein soll. Art. 2 Abs. 1 GG schützt - in gewissen Grenzen - die freie Entfaltung der Persönlichkeit jeder Grundrechtsträgerin. Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt vor, wenn die untersagte Handlung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt. Art. 2 Abs. 1 GG schützt als Auffanggrundrecht jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Die Regelung, wonach Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten ist, beeinträchtigt S in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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