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§ 254 / Mitangeklagter
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A und B rauben mittäterschaftlich eine Bank aus: A nimmt die Geiseln, B räumt den Tresor aus. A gesteht nach ordnungsgemäßer Belehrung in der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die Tat und schweigt in der Hauptverhandlung. B schweigt sowohl in der Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung.
Einordnung
§ 254 / Mitangeklagter
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Tatbegriff, Umgestaltung der Strafklage
R hat den O überfahren. Er wird wegen fahrlässiger Tötung angeklagt (§ 222 StGB). Das Gericht kommt nach zwanzig Verhandlungstagen zu dem Ergebnis, dass R vorsätzlich gehandelt hat und will ihn wegen Totschlags verurteilen (§ 212 StGB).
Nachtragsanklage
Dealer D wird angeklagt, seinen Kunden K bei einem missglückten Drogendeal getötet zu haben. Dem P wird vorgeworfen, D bei der Beseitigung der Leiche geholfen zu haben. Nach zehn Verhandlungstagen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass P selbst den K getötet hat (§ 211 StGB).