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Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Widerruflichkeit der Einigung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. Die Übergabe soll in einer Woche erfolgen. V möchte vier Tage später aber nicht mehr, dass K Eigentümer des Autos wird. V teilt dies K nicht mit, übergibt ihm aber das Auto.
Einordnung
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Widerruflichkeit der Einigung
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