4,7(38.814 mal geöffnet in Jurafuchs)
Standardfall: "Normale" Bekanntmachung, obwohl gesetzlich die förmliche Zustellung vorgeschrieben
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Studentin S stellt bei der zuständigen Behörde einen BAföG-Antrag. Diesem Antrag wird jedoch nicht entsprochen. Daraufhin legt S Widerspruch ein. Die Behörde hilft dem Widerspruch nicht ab und schickt S den Widerspruchsbescheid per einfacher Post.
Einordnung
Standardfall: "Normale" Bekanntmachung, obwohl gesetzlich die förmliche Zustellung vorgeschrieben
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Standardfall: „Normale“ Bekanntmachung, obwohl gesetzlich die förmliche Zustellung vorgeschrieben
Studentin S stellt bei der zuständigen Behörde einen BAföG-Antrag. Diesem Antrag wird jedoch nicht entsprochen. Daraufhin legt S Widerspruch ein. Die Behörde hilft dem Widerspruch nicht ab und gibt der S versehentlich durch einen unförmlichen Brief den Widerspruchsbescheid bekannt.
Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)
Die BAföG-Behörde möchte der Studentin S den Widerspruchsbescheid mittels Postzustellungsurkunde zustellen und vermerkt dies in den Akten. Sodann übergibt die Behörde der Post die erforderlichen Unterlagen. S wird der Bescheid ausgehändigt.