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Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Auf einer Party berührt der betrunkene B mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Z. Es wird kaum sichtbar beschädigt. Aus Rache bringt Z den B auf dem Nachhauseweg zu Fall und stranguliert ihn mit seinem Gürtel 3 bis 5 Minuten. B stirbt an der dadurch verursachten Gehirnschwellung.
Einordnung
Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlicher Handlung – Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit
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Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („Berliner Raserfall“)
Spontan starten H und N um 0:40 Uhr ein Autorennen in der Berliner City West. Bei stetiger Beschleunigung missachten sie alle roten Ampeln. An der Kreuzung Tauentzien-/Nürnberger Straße prallt H mit 170 km/h gegen den von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Jeep des W. Beim Einfahren in die Kreuzung hatte H keinerlei Reaktionsmöglichkeit mehr, um eine Kollision zu verhindern. W stirbt.
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit bei einer Gasexplosion
E will sein Haus sanieren. Dazu müssen die Mieter ausziehen. E öffnet im Keller eine Gasleitung, um eine Explosion auszulösen. Er weiß, dass durch herabstürzende Gebäudeteile Personen tödlich getroffen werden könnten. Wenig später stürzt das Haus ein. Sechs Mieter sterben.