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Weisungsgebundenheit der Polizei und Befugnisse der Ermittlungspersonen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Im nordrhein-westfälischen Dorf D gibt es zehn Polizeibeamte. Von diesen ermitteln Polizeihauptkommissar K und Polizeimeisteranwärter A gegen den B. Staatsanwältin S gibt den beiden auf, die Wohnung des B zu durchsuchen (§ 102 StPO).
Einordnung
Weisungsgebundenheit der Polizei und Befugnisse der Ermittlungspersonen
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