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Weisungsgebundenheit der Polizei und Befugnisse der Ermittlungspersonen

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7. Mai 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Im nordrhein-westfälischen Dorf D gibt es zehn Polizeibeamte. Von diesen ermitteln Polizeihauptkommissar K und Polizeimeisteranwärter A gegen den B. Staatsanwältin S gibt den beiden auf, die Wohnung des B zu durchsuchen (§ 102 StPO).

Einordnung

Weisungsgebundenheit der Polizei und Befugnisse der Ermittlungspersonen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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