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Mangel der Umgrenzungsfunktion - Tat nicht hinreichend umschrieben
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Anklageschrift lautete: „A versuchte im November 2015 und Anfang 2016 wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder für seine Frau zu finden.“ Ein ähnlicher Tatvorwurf zur selben Zeit wird A in einer anderen Anklage gemacht. Gegen seine Verurteilung legt A Revision ein.
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Mangel der Umgrenzungsfunktion - Unterlassene Nachantragsklage, §266 StPO
A wird wegen Betruges in elf Fällen verurteilt. In sechs Fällen sind Tatzeitpunkt und Warenwerte von der Anklage verschieden, nur der Geschädigte und die Art der Ware stimmten überein. Das Gericht weist darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen dieser Taten möglich sei.
Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
B nimmt auf einer Feier ein von A pflichtwidrig im Kühlschrank gelagertes Opioid und stirbt. A wird in der Anklage vorgeworfen, hiervon am Abend erfahren und dennoch nicht rettend eingegriffen zu haben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB). Wie sich herausstellt, erfuhr A von der Einnahme erst am nächsten Tag. Sie wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.