4,8(18.593 mal geöffnet in Jurafuchs)
Verjährungshemmung, § 475e Abs. 3 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Verbraucherin V kauft am 05.01.2022 von Unternehmerin U ein Handy und nimmt es mit. Am 03.01.2024 stellt V fest, dass die Software, die auf das Smartphone gespielt war, von vorneherein fehlerhaft war. V will am 06.01.2024 Gewährleistungsrechte geltend machen.
Einordnung
Verjährungshemmung, § 475e Abs. 3 BGB
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Verjährungshemmung, § 475e Abs. 4 BGB
Verbraucherin V kauft am 04.01.2022 von Unternehmerin U einen Tisch. Da sich herausstellt, dass der Tisch von Anfang an mangelhaft war, übergibt V ihn U am 03.01.2024 zur Nachbesserung. Als V den Tisch am 03.02.2024 wiedererhält, stellt V fest, dass derselbe Mangel noch da ist.

Sonderregeln zum Mangel: Digitale Elemente, § 475b BGB
Verbraucherin V kauft sich ein neues Smartphone. Schon nach zwei Jahren sind jedoch keine Softwareupdates für das Handy erhältlich. Ohne das Update funktioniert das Handy nur noch sehr langsam.