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Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S hat in dem Keller seiner Mietwohnung eine Modelleisenbahn aufgebaut, auf die seine Modellbaukonkurrentin M schon lange ein Auge geworfen hat. Von S unbemerkt lässt sie sich einen Nachschlüssel anfertigen, mit Hilfe dessen sie sich Zugang zum Keller verschafft. Dort entwendet sie eine seltene Lok.
Einordnung
Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
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