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Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B beauftragt U, ihr Schlafzimmer neu zu tapezieren. Die geeigneten Materialien stellt sie bereit. Nachdem U die Arbeiten bereits zu 80% fertiggestellt hat, lösen sich die Tapeten nach und nach. Aufgrund eines nicht erkennbaren Produktionsfehlers haftet der Tapetenkleister nicht richtig.
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Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund der vom Besteller erteilten Anweisung, Teilvergütung, § 645 I
Die Stadt S lässt von der örtlichen Baufirma B eine Turnhalle errichten. Während der Bauarbeiten weist S die B an, statt Kies Asche als Füllmaterial zu verwenden. Die Asche zieht Wasser, quillt und beschädigt das Bauwerk noch während des Bauprozesses. Das konnten weder S noch B ahnen.
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
U soll Bs Boot mit einer wasserfesten Soundanlage aufrüsten. Das Boot sinkt bereits vor der Abnahme, da es mangelhaft abgedichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte U bereits 80% der Arbeiten erledigt und spezielle Halterungen bestellt, die noch nicht eingebaut waren und die U nicht mehr gebrauchen kann.