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Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB

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7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A beauftragt bei B den Bau eines Gartenhauses. Als Sicherheit verpfändet C ihre Vespa. Nach Fertigstellung und Abnahme des Hauses meldet sich B nicht mehr. Nach 5 Jahren möchte nun B das Geld für die Fertigstellung des Gartenhauses. A will aufgrund des Zeitablaufs nicht zahlen, weshalb B Cs Vespa verwerten will.

Einordnung

Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB

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