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Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Gemeinde G in NRW erlässt als zuständige Baubehörde gegen Prinzessin P eine Verfügung, ihr Schloss abzureißen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Das Schloss ist jedoch baurechtsmäßig, die Abrissverfügung ist rechtswidrig. P ist empört und erhebt Widerspruch bei G.
Einordnung
Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab
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Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens 3: Devolutiveffekt
Die Gemeinde A erlässt als zuständige Baurechtsbehörde eine weitere Abrissverfügung gegen Prinzessin P, weil Ps Wochenendhaus rechtswidrig ist. P erhebt Widerspruch gegen die Abrissverfügung. A hält den Widerspruch für unbegründet. Behörde B ist die nächsthöhere Baubehörde.
Suspensiveffekt
Gesundheitsamt G erlässt gegen Prinzessin P die Verfügung, dass P ihre Kneipe „Zum Prinzessinnentreff“ wegen Nichteinhaltung der Hygienevorschriften schließen muss. P legt hiergegen Widerspruch ein. Da P die Kneipe weiter betreibt, fordert Gs fleißiger Sachbearbeiter S sie erneut auf, sie zu schließen. Über den Widerspruch hat G jedoch noch nicht entschieden.