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Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Die Gemeinde G in NRW erlässt als zuständige Baubehörde gegen Prinzessin P eine Verfügung, ihr Schloss abzureißen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Das Schloss ist jedoch baurechtsmäßig, die Abrissverfügung ist rechtswidrig. P ist empört und erhebt Widerspruch bei G.

Einordnung

Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab

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