Jurafuchs

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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

einfach
schwer80 % lösen richtig
8. Mai 2026
3 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Vor der Verhandlung sperrte er seine Frau im Keller ein (§ 239 Abs. 1 StGB) und lässt sie erst nach der Verkündung wieder frei. Dafür wird er in einem neuen Prozess zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das bislang nicht vollstreckte frühere Urteil erwähnt das Gericht nicht.

Einordnung

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

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