Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB: 6 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Konkurrenzen
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit. Auf der Straße beginnen sie eine Prügelei. O wird tödlich getroffen.
Zeitpunkt der Beteiligung: Nach Eintritt der schweren Folge
T, C, D und O starten eine Kneipenprügelei. Dabei stirbt O. Nach diesem Geschehen betritt B die Kneipe und schließt sich der Prügelei an.
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
O und B greifen den schwachen T in einer Kneipe an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.
Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit, der in einer Prügelei mündet. B zieht sich nach einer Verletzung zurück. T, C und O schlagen weiter aufeinander ein, wobei O so getroffen wird, dass er erblindet.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
T, B und O geraten in Streit und beginnen in einer Kneipe eine Prügelei. O stürzt dabei unglücklich und zieht sich eine tiefe Schnittwunde am Arm zu.
Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
T, B und O geraten in einer Kneipe in Streit und schlagen aufeinander ein. T zerschlägt dabei so unglücklich einen Bierkrug im Gesicht des O, dass dieser auf dem rechten Auge erblindet.
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