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Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte
Sachverhalt
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Darlegungslast (§ 344 Abs. 2. S. 2 StPO) bei nur faktischem Ausschluss der Öffentlichkeit
A wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Auf dem Aushang vor dem Saal steht wegen eines Fehlers der Vorsitzenden, der Prozess beginne um 10 Uhr. Tatsächlich war Prozessbeginn um 9 Uhr. Ein Zuschauer erscheint während des gesamten Prozesses, der um 11 Uhr endet, nicht.
Denkgesetzlicher Ausschluss des Beruhens auf der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Vernehmung der Geschädigten findet zulässigerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 171b GVG). Nachdem G entlassen wird, werden vier Zeugen in den Saal gerufen und vereidigt. Erst danach wird die öffentliche Hauptverhandlung fortgesetzt und die Zeugen vernommen.