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Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Verpflichtungswiderspruch)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Lawra (L) hat beim zuständigen Amt „BAföG“ beantragt, um ihr Studium finanzieren zu können. Behörde B lehnt den Antrag ab. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht: „Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.“ L fragt sich, unter welchen Voraussetzungen ihr Widerspruch erfolgreich wäre.
Einordnung
Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Verpflichtungswiderspruch)
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Grundfall: Statthaftigkeit des Anfechtungswiderspruchs
Franky (F) veranstaltet in Fs Tanzbar regelmäßig Partys für queere Menschen. Wegen einer Beschwerde des homophoben Nachbarn N teilt die zuständige Behörde B F schriftlich mit, dass F nur noch einmal im Monat eine Party veranstalten dürfe. F will sich das nicht gefallen lassen und am liebsten sofort klagen.
Grundfall 2: Statthaftigkeit des Verpflichtungswiderspruchs
Franky (F) hat für ihre Tanzbar eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die zuständige Behörde B lehnt die Erteilung schriftlich ab. F hat keine Lust, sich nochmal an B zu wenden. F beginnt daher sofort, die Klageschrift gegen den Bescheid zu verfassen.