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Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird aufgrund der Aussage des P verurteilt. In der polizeilichen Vernehmung leugnete A zunächst die Tat. Obwohl Polizeibeamter P wusste, dass nur ein schwacher Verdacht gegen A bestand, sprach P von einer erdrückenden, A keine Chance lassenden Beweiskette. Daher gestand A die Tat.
Einordnung
Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO
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Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
A wird aufgrund von Beweisen aus einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) verurteilt. Staatsanwältin S ordnete diese selbst an, ohne eine richterliche Anordnung überhaupt in Erwägung zu ziehen. S dokumentierte keine Gefahr für den Verlust von Beweismitteln.
Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten
A wird bei der Polizei ohne Belehrung (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO) vernommen. Im Prozess vernimmt das Gericht A nochmals und weist ihn nach Belehrung zutreffend darauf hin, dass seine erste Aussage nicht verwertet werden kann. A gesteht die Tat erneut.