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Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird aufgrund der Aussage des P verurteilt. In der polizeilichen Vernehmung leugnete A zunächst die Tat. Obwohl Polizeibeamter P wusste, dass nur ein schwacher Verdacht gegen A bestand, sprach P von einer erdrückenden, A keine Chance lassenden Beweiskette. Daher gestand A die Tat.

Einordnung

Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO

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