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Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Staatsanwältin S unterhält sich auf einer privaten Feier mit dem ihr lose bekannten T. T prahlt damit, seinen Nachbarn „krankenhausreif geprügelt“ zu haben. Dieser sei seitdem dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen.
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Wann ist ein Strafantrag erforderlich? (Einführung)
A schlägt O im Wiesn-Zelt mit einem Bierkrug nieder (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Als der G hinzukommt, um O zu helfen, beleidigt A den G als „Bratwurst“ (§ 185 S. 1 StGB). G sucht die Wiesn-Wache auf und schildert der Polizei den Sachverhalt. Ob A bestraft wird, sei ihm (G) egal.
Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
Der stadtbekannte Querulant Q verbreitet in seiner eigenen Zeitung „Schwurbler Wochenschau” wahrheitswidrig, dass der städtische verbeamtete Sachbearbeiter S korrupt sei. Bürgermeisterin B ist empört und möchte Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) stellen.