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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich II
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Davor hatte er einen Mord (§ 211 StGB) begangen. Dafür wird er später zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
Einordnung
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich II
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