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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich

einfach
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8. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz davor hatte er eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen, wegen der er jetzt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt wird. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht mehr, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.

Einordnung

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich

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