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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz davor hatte er eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen, wegen der er jetzt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt wird. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht mehr, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
Einordnung
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich
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