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Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt. Das Gericht ist überzeugt, A auf einem unscharfen Blitzerfoto anhand seiner Statur, seines Haarschnitts und seiner Brille am Steuer seines Kfz zu erkennen. A rügt, dass er in dem Bild nicht eindeutig zu erkennen sei.
Einordnung
Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
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Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Das Gericht stützt sein Urteil zentral auf Videoaufnahmen der Tat. Laut Protokoll verzichtete das Gericht darauf, diese im Prozess abzuspielen. Die Aufnahmen befänden sich ja „für alle zugänglich in der Akte”.
Grundsatz In dubio pro reo - Einführungsfall
A ist des Diebstahls (§ 242 StGB) angeklagt. Man hat ihn mit einer jetzt leeren Brieftasche erwischt, die aus Os Auto gestohlen wurde. A gibt an, er habe sie gefunden und sei auf dem Weg zum Fundbüro. Nichts deutet darauf hin, dass er am Tatort war.