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Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Das Gericht stützt sein Urteil zentral auf Videoaufnahmen der Tat. Laut Protokoll verzichtete das Gericht darauf, diese im Prozess abzuspielen. Die Aufnahmen befänden sich ja „für alle zugänglich in der Akte”.
Einordnung
Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
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Grundsatz In dubio pro reo - Einführungsfall
A ist des Diebstahls (§ 242 StGB) angeklagt. Man hat ihn mit einer jetzt leeren Brieftasche erwischt, die aus Os Auto gestohlen wurde. A gibt an, er habe sie gefunden und sei auf dem Weg zum Fundbüro. Nichts deutet darauf hin, dass er am Tatort war.
In dubio pro reo - Anwendbarkeit auf Verfahrenshindernisse?
A ist des Diebstahls angeklagt. Dieser verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat fand irgendwann zwischen dem 15.02.2019 und dem 10.03.2019 statt und die Verjährung wurde erst am 01.03.2024 gehemmt. Das Gericht ist sich deshalb unsicher, ob die Tat verjährt ist.