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Zweckmäßigkeit - Reaktion bei teilweise begründeter Klage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €8.000 verklagt worden ist. Die Klage ist iHv. €4.000 begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.
Einordnung
Zweckmäßigkeit - Reaktion bei teilweise begründeter Klage
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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt. Nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt bei dieser noch kein Versäumnisurteil.

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.