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Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während des Prozesses stören B und C, Freunde des A, die Verhandlung auch nach Ermahnung kontinuierlich durch Zwischenrufe, bis der Vorsitzende beide des Saales verweist.
Einordnung
Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit
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Das Gebot des fairen Strafverfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK)
Das Gericht hat A wegen Drogenhandels verurteilt. Verdeckte Ermittler drängten sie zuvor monatelang intensiv, Drogen zu besorgen. Nach anhaltender Weigerung gab A schließlich widerwillig nach. As Verteidigerin argumentiert, As Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden.

Die Polizei - Repressive und präventive Tätigkeit
Die Polizisten A und B finden M und O in deren gemeinsamen Wohnung vor. O versichert den Beamten glaubhaft, er habe Angst, der betrunkene M könne gegen ihn gewalttätig werden. Die Beamten nehmen M mit in die Ausnüchterungszelle.