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Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird verurteilt, weil er aus der Wohnung seiner Ex-Frau F ein wertvolles Armband gestohlen habe. Das Gericht sieht im Urteil von einer Inaugenscheinnahme ab: Die Verhältnisse am Tatort seien „gerichtsbekannt“, da Beisitzer B berichtet, er habe am Vorabend bereits eine „private Beweisaufnahme“ in Fs Wohnung vorgenommen.

Einordnung

Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen

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