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Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG

einfach
schwer74 % lösen richtig
8. Mai 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht angeklagt. Eine Mitarbeiterin des Verteidigers macht sich als Zuhörerin Notizen zur Verhandlung. Vorsitzender V verweist sie des Saals. Er befürchtet, die Notizen, deren Wahrheitsgehalt sich später kaum noch feststellen lasse, dienten einer möglichen Revision. A und sein Verteidiger nehmen das hin.

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