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Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
Sachverhalt
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Entfernung zur Wahrung der Ordnung, § 177 GVG
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Während der Verhandlung stört der stadtbekannte Wichtigtuer W durch ständige Zwischenrufe. Der Vorsitzenden wird es zu bunt und sie lässt W durch die Wachtmeister aus dem Saal entfernen. As Verteidiger rügt dies erfolglos.
Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Der zweite Prozesstag hatte mit einem Ortstermin begonnen, auf den wegen eines Fehlers des Urkundsbeamten U nicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Die Vorsitzende V hatte den Aushang nicht kontrolliert und auch keine Anweisungen erteilt, da der U „eigentlich sehr zuverlässig“ sei.