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Entfernung zur Wahrung der Ordnung, § 177 GVG
Sachverhalt
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Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Der zweite Prozesstag hatte mit einem Ortstermin begonnen, auf den wegen eines Fehlers des Urkundsbeamten U nicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Die Vorsitzende V hatte den Aushang nicht kontrolliert und auch keine Anweisungen erteilt, da der U „eigentlich sehr zuverlässig“ sei.
Darlegungslast (§ 344 Abs. 2. S. 2 StPO) bei nur faktischem Ausschluss der Öffentlichkeit
A wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Auf dem Aushang vor dem Saal steht wegen eines Fehlers der Vorsitzenden, der Prozess beginne um 10 Uhr. Tatsächlich war Prozessbeginn um 9 Uhr. Ein Zuschauer erscheint während des gesamten Prozesses, der um 11 Uhr endet, nicht.