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Strafzumessung - Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung

einfach
schwer82 % lösen richtig
7. Mai 2026
2 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend legt das Gericht zugrunde, dass A „keine Reue zeigte, sich nicht um das Opfer kümmerte und keinen Anlass zur Tat hatte.“

Einordnung

Strafzumessung - Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung

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