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Abgrenzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag (Gegenstandstheorie)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A baut eine große Gartenlaube ohne die erforderliche Baugenehmigung. Baubehörde B verabredet mit A, dass B von dem Erlass einer Beseitigungsverfügung absehen wird; A erklärt sich im Gegenzug bereit, die Gartenlaube so umzubauen, dass ein größerer Abstand zum Nachbargrundstück besteht.
Einordnung
Abgrenzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag (Gegenstandstheorie)
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