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Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis eines Verstoßes in der Revision)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A und B werden vor dem Landgericht wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf eine belastende E-Mail-Korrespondenz zwischen beiden, die laut Urteil in der Hauptverhandlung „verlesen wurde“, was A bestreitet. Das Protokoll schweigt hierzu.

Einordnung

Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis eines Verstoßes in der Revision)

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