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Kündigungsschutz von Menschen mit Behinderung – Unionsrechtliche Anforderungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Aufgrund einer Herzerkrankung wurde bei K eine Behinderung festgestellt. K war bei Arbeitgeber B in der Probezeit. Wegen der Krankheit kann K nicht die Tätigkeit ausführen, für die er bei B eingestellt war. B kündigt K. K hält das für rechtswidrig und zieht vor das Arbeitsgericht (ArbG).
Einordnung
Kündigungsschutz von Menschen mit Behinderung – Unionsrechtliche Anforderungen
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Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Lawra (L) und Justus (J) mieten von Vermieter V eine Wohnung in Neukölln, um dort eine WG zu gründen. Die Gesamtmiete beträgt €1000. V verlangt von L die gesamte, fällige Miete. L fragt sich, ob es nicht reicht, wenn sie ihren Anteil (€500) zahlt.
Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde
Die EU-Richtlinien 2009/72 und 73 verpflichten die Mitgliedstaaten zur Errichtung von nationalen Regulierungsbehörden, die den diskriminierungsfreien Zugang zu den Energienetzen gewährleisten sollen, u.a. indem sie hierfür ein angemessenes Entgelt festlegen.