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Grundfall: Fund
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Auf ihrem Neujahrsspaziergang durch Gröde entdeckt F einen silbernen Ring (Wert: € 300), der R aus der Tasche gefallen ist. F nimmt den Ring an sich und meldet den Fund am 02.01. bei der zuständigen Gemeindeverwaltung. Am 01.09. fragt R erstmals bei der Behörde nach ihrem Ring.
Einordnung
Grundfall: Fund
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Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
Auf ihrer Fahrt zur Arbeit in einer S-Bahn der DB-AG findet F auf dem Sitz neben ihrem Platz ein Handy (Wert: € 900), bei dem sie erkennt, dass es ihrer Bekannten B gehört. Dennoch gibt F das Handy beim Fundbüro der DB ab. B holt das Handy kurze Zeit später ab.
Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
E hat von V ein Grundstück gepachtet, wobei V dem E erlaubt hat, dort einen Swimmingpool zu errichten. Bei den Aushubarbeiten findet E mittelalterlichen Goldschmuck, der vor 700 Jahren dort vergraben wurde und nimmt ihn an sich. Landesrechtliche Fundregelungen bestehen nicht.