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Römisches Prozessrecht Teil 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Rom 390 v.Chr.: Gaius ist der Auffassung, dass der Sklave Stichus im Haushalt des Pomponius in seinem Eigentum stünde. Pomponius behauptet, Stichus stünde in seinem Eigentum. Gaius und Pomponius sind beide Quiriten. Wie kann Gaius vorgehen?
Einordnung
Römisches Prozessrecht Teil 1
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Römisches Prozessrecht Teil 2
Gaius kauft den Sklaven Stichus im Haushalt des Pomponius durch Mancipatio von Pomponius. Pomponius weigert sich, den Stichus zu übergeben. Gaius und Pomponius sind beide Quiriten. Wie kann Gaius vorgehen?

Römisches Sachenrecht Grundlagen
Der Begriff der Sache im römischen Recht, "Res" kann dreierlei Bedeutung haben: (1) die einzelne, abgegrenzte körperliche Sache, in der Art des § 90 BGB, (2) jeder Gegenstand eines Rechts oder eines Zivilprozesses (Rechtsobjekte) und (3) auch das Vermögen als ganzes. Relevant für das Sachenrecht ist einzig die erste Kategorie, mit der Ausnahme der Sklaven, welche auch Rechtsobjekt sein können. Nur an diesen kann Eigentum (dominum, bzw. proprietas) begründet und gehalten werden. Beurteile folgende Aussagen zum römischen Sachenrecht.