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Fehleridentität (Anfechtung beider RG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V lässt Antiquitätenhändler A eine gebrauchte Vase begutachten. A sagt V wider besseres Wissen, dass sie nicht viel wert sei. V verkauft und übereignet die Vase für €10 an A. In Wahrheit ist die Vase antik und wertvoll.
Einordnung
Fehleridentität (Anfechtung beider RG)
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 5 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. V kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
2. V kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
3. V kann die auf Übereignung gerichtete Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
4. V kann die auf die Übereignung gerichtete Willenserklärung wegen der arglistigen Täuschung durch A anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
5. Kann V nach erfolgter Anfechtung Herausgabe der Vase nach § 985 BGB verlangen?
Fundstellen
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