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Versuch der Erfolgsqualifikation
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T schießt auf den Unterleib der O. Er rechnet damit und nimmt auch billigend in Kauf, dass O infolge der Schussverletzung die Empfängnisfähigkeit verlieren könnte. Wider Erwarten wirkt sich die Schussverletzung jedoch nicht auf Os Empfängnisfähigkeit aus.
Einordnung
Versuch der Erfolgsqualifikation
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Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)
Während eines Kneipenabends gerät T außer sich und schlägt mehrfach mit einem Bierkrug gegen den Kopf des O. Die schweren Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Ohr taub wird.
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.