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Burkini-Verbot in Badeordnung – Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Badeordnung im gemeindlichen Schwimmbad in K enthält ein Burkini-Verbot, denn sonst sei eine Kontrolle, ob gesundheitsgefährdende (Haut-)Krankheiten bestehen, nicht möglich. Neoprenanzüge für Profi-Schwimmer sind während des Trainings aber zugelassen. Muslimin M ist empört.
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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