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Heimtücke – Anforderungen an die Arglosigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T fordert seinen Bruder O nach einem Familienstreit zum „Gespräch“ nach draußen auf. O denkt, dass T sich bloß mit ihm prügeln will. O lehnt dies unter Verweis auf die anwesenden Kinder ab. Daraufhin entschließt sich T, O zu töten. T zückt seine Waffe und erschießt O. Von der Waffe wusste O nichts.
Einordnung
Der BGH beschäftigt sich in diesem Beschluss mit den Anforderungen, welche an die Arglosigkeit des Opfers im Rahmen der Heimtücke zu stellen sind. Hiernach sei das Opfer nicht erst dann arglos, wenn es um einen Angriff auf sein Leben fürchtet. Vielmehr reiche bereits eine Sorge um einen gewichtigen Angriff auf die körperliche Integrität. Dies gelte auch, wenn das Opfer mangels Wissens von einer Bewaffnung des Täters den gegen ihn gerichteten Angriff unterschätzt.
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