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Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die unverteidigte Ladendiebin Luise (L) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Amtsgericht Schwerin verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Am Freitag, den 05.08, erhält sie die schriftlichen Urteilsgründe. L will Revision einlegen.
Einordnung
Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)
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Abwandlung: eigenmächtiges Entfernen bei Verteidigung
L wird am Dienstag, den 02.08., ordnungsgemäß durch das Amtsgericht Mettmann verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Ihr zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger (V) bleibt. Am Freitag, den 05.08., werden L die schriftlichen Urteilsgründe zugestellt.
Prozessfähigkeit bei Einsichtsfähigkeit 1
Die 16-jährige C denkt viel über ihren Glauben nach und ist aktiv in mehreren Glaubenskursen. Sie sieht sich durch eine Maßnahme ihrer Schule in ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verletzt und will Verfassungsbeschwerde erheben. C's Eltern wollen C nicht vertreten.