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Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250, 26 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) angeklagt. Im Prozess stellte das Gericht die Bedrohung „nach § 154 Abs. 2 StPO" vorläufig im Hinblick auf die wegen der Anstiftung zu erwartende Strafe ein. Später verurteilt es dann A wegen der Anstiftung.

Einordnung

Strafklageverbrauch nach Teileinstellung, § 154a StPO

Wie funktioniert Jurafuchs?

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