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Gesonderter Verjährungsbeginn
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A und B werden im Januar 2019 wegen eines am 01.07.2013 gemeinsam begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) verurteilt, der erst am 15.07.2013 beendet war. A wird auch wegen eines tateinheitlichen Diebstahls verurteilt, der bereits am 01.07.2013 beendet war. Am 05.07.2018 war ein Durchsuchungsbeschluss gegen A ergangen.
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