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Leistungs- und Schutzpflichten allgemein I (§ 241 I, II BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B will seine Wohnung neu tapezieren lassen. Damit beauftragt er Malermeisterin U für €1.000. Nach Abschluss der Arbeiten stellt sich heraus, dass U statt der Blümchen- eine Sternentapete verwendet. Zudem hat sie das italienische Ledersofa (Wert: €6.000) mit Kleister befleckt, da sie vergessen hatte, es abzudecken.
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Leistungs- und Schutzpflichten II (§ 241 I, II BGB)
Personenschützerin P hat sich vertraglich verpflichtet, die Sängerin S vor aufdringlichen Fans zu schützen. Während dieser Tätigkeit erfährt sie Details über das Privatleben der S. Nachdem sie diese Details an die Presse weitergibt, verlangt S diesbezüglich Schadensersatz.
Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis
Die rüstige Rentnerin R liebt es, mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln. Leider sieht sie nicht mehr so gut und fährt den Wanderer W an. W bricht sich den Fuß.