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Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die rüstige Rentnerin R liebt es, mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln. Leider sieht sie nicht mehr so gut und fährt den Wanderer W an. W bricht sich den Fuß.
Einordnung
Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis
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Abgrenzung Pflicht und Obliegenheit
F hat ihr Fahrrad bei der Versicherung V gegen Diebstahl versichert. Im Vertrag heißt es: „Der Versicherungsnehmer muss das Rad zwischen 22 und 6 Uhr in einem verschlossenen Raum abstellen.“ F kettet das Rad übers Wochenende an einer Laterne vor ihrem Haus an. Als sie am Montag zur Arbeit fahren will, ist es weg.
Leistungsbestimmung und Beweislast
Gärtnerin G verspricht, die Hecken auf dem Parkplatz des Supermarktes S zu versorgen. Über den genauen Umfang sprechen S und G nicht. G gießt die Pflanzen, die täglich Wasser brauchen, einmal pro Woche. Die Hecken gehen ein. S kündigt den Vertrag und verlangt Schadensersatz.