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Arglistige Täuschung durch Verschweigen? („Thor-Steinar-Fall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T mietet von V einen Laden im Hundertwasserhaus in Magdeburg. T möchte ausschließlich „Thor-Steinar“-Produkte verkaufen. Er verschweigt dies aber bewusst V, weil er von dessen Abneigung gegen rechtsextremistische Kreise weiß. Die Marke gilt als identitätsstiftendes Erkennungszeichen unter Rechtsextremisten. Zur Eröffnung überreicht V dem T ein Bild. Am selben Tag ficht V den Mietvertrag an.
Einordnung
Die Thor-Steinar-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 befasst sich mit der Frage, welche Aufklärungspflichten einen Mieter bei Abschluss des Mietvertrags treffen. Im konkreten Fall unterließ es der Mieter, darauf hinzuweisen, dass er in dem gemieteten Laden Produkte der Marke Thor Steinar vertreiben wolle. Diese wird von Rechtsextremisten als gemeinsames Erkennungszeichen verwendet. Der BGH entschied, dass den Mieter verpflichtet gewesen wäre, hierüber aufzuklären. Der bewusste Verstoß gegen diese stelle eine arglistige Täuschung dar, weshalb der Vermieter berechtigt war, den Mietvertrag anzufechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
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