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Beweiskraft des HV-Protokolls
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gegen den Angeklagten A wird vor der großen Strafkammer verhandelt. Die Öffentlichkeit wird unzulässigerweise von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nur die Wiederherstellung der Öffentlichkeit protokolliert, nicht aber der Ausschluss.
Einordnung
Beweiskraft des HV-Protokolls
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