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Notstandshandlung – Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A ist irakische Staatsangehörige. Da ihr Leben im Irak bedroht ist, entschließt sie sich mittels einem von Schleusern zur Verfügung gestellten falschen Reisepass, der eine Aufenthaltsgenehmigung für Griechenland enthält, in Deutschland einzureisen.
Einordnung
Notstandshandlung – Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
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