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Nachbürgschaft - Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B will seine Kunstkarriere endlich entfachen. Da er zu schlechte Darlehenskonditionen bei G bekommen würde, nimmt S für B das Darlehen auf. B bürgt für S. Aufgrund von Bs schlechter finanzieller Lage bürgt wiederum Bs Nichte N für B. Bei Fälligkeit der Forderung können weder B noch S zahlen.
Einordnung
Nachbürgschaft - Grundfall
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Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.
Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)
S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Absicherung gibt S‘ Mutter M ihren Verlobungsring an G als Pfand. Als S bei Fälligkeit nicht zahlen kann, will G den Ring verwerten. Um dies abzuwenden, zahlt M an G.