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Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.
Einordnung
Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
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S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Absicherung gibt S‘ Mutter M ihren Verlobungsring an G als Pfand. Als S bei Fälligkeit nicht zahlen kann, will G den Ring verwerten. Um dies abzuwenden, zahlt M an G.

Ablösungsrecht eines Dritten - gesetzlicher Forderungsübergang
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Absicherung bestellt S an einem ihrer Traktoren ein Pfandrecht. Eigentümerin des Traktors ist E, die aber der Pfandrechtsbestellung zugestimmt hat. Bei Fälligkeit des Darlehens kann S nicht zahlen. E will nun auf S‘ Schuld zahlen.