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Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“

einfach
schwer61 % lösen richtig
7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, sodass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.

Einordnung

Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“

Wie funktioniert Jurafuchs?

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