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Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Betrüger Berthold (B) wird am Dienstag, den 02.08., durch das Landgericht - große Strafkammer - Wuppertal verurteilt. Er ist bei der Urteilsverkündung anwesend. Am Freitag, den 05.08., erhält er die Urteilsgründe. Da ihn diese nicht überzeugen, will er sich gegen das Urteil wehren.

Einordnung

Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

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