4,9(19.346 mal geöffnet in Jurafuchs)
Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Betrüger Berthold (B) wird am Dienstag, den 02.08., durch das Landgericht - große Strafkammer - Wuppertal verurteilt. Er ist bei der Urteilsverkündung anwesend. Am Freitag, den 05.08., erhält er die Urteilsgründe. Da ihn diese nicht überzeugen, will er sich gegen das Urteil wehren.
Einordnung
Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)
Die unverteidigte Ladendiebin Luise (L) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Amtsgericht Schwerin verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Am Freitag, den 05.08, erhält sie die schriftlichen Urteilsgründe. L will Revision einlegen.
Prozessfähigkeit: Fortsetzung
Die fünfjährige B möchte unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Meinungs- und Glaubensfreiheit Verfassungsbeschwerde erheben. Ihre Eltern unterstützen sie in ihrem Vorhaben und vertreten sie bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde.